Initiative für
Wissenschaftliche Medizin

Ärztegesetznovelle will Ausübung von Scheinmedizin explizit als ärztliche Tätigkeit definieren

Der Gesetzesvorschlag zu einer Ärztegesetznovelle beinhaltet auch den Versuch, per Gesetz Komplementär- und sogar Alternativmedizin als gleichrangig mit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Medizin zu definieren.

Wie wir erfahren haben, soll in der kommenden Ärztegesetznovelle unter anderem §2 (2) geändert werden, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes definiert wird.

Die vorgeschlagene Fassung lautet „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere…“

Die Formulierung ist nicht ganz eindeutig, wir verstehen den Text aber so, dass vom Gesetzgeber Komplementär- und Alternativmedizin als gleichrangig zu den auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Heilverfahren gezählt werden. Es würde damit Ärzten der gesetzliche Freibrief zur Anwendung von u.a. esoterischen "Heilverfahren" ausgestellt, deren heilende Wirkung nicht nachweisbar ist und deren Grundlagen im kompletten gegensatz zu allen Erkenntnissen der Wissenschaft stehen.

In den  Erläuterungen wird unter anderem ausgeführt:

"Der Tatbildumfang der Verwaltungsübertretung gemäß § 199 Abs. 1 soll um Tätigkeiten ergänzt werden, die nicht auf medizinisch-wissenschaftlich Erkenntnissen begründete sind, aber in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 explizit genannt sind."

Dabei handelt es sich um den Abschnitt im Ärztegesetz über Strafbestimmungen bei unberechtigter Ausübung ärztlicher Tätigkeiten.

Weiters

"Mit dieser Änderung kann die in der Ärztinnen-/Ärzteschaft geschätzte Wortwendung „auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründet“ in § 2 Abs. 2 beibehalten werden. Zusätzlich sollen in den § 2 Abs. 2 nach dem Vorbild des § 4 Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGB. I Nr. 126/2005, komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren aufgenommen werden, damit ausdrücklich
ausgewiesen wird, dass diese dem ärztlichen Berufsbild zugehörig sind."

Das Ziel der Änderung scheint es also zu sein, die Ausübung von Scheinmedizinverfahren ausschliesslich den Ärzten vorzubehalten. Es entsteht dabei der Eindruck, daß man die Tatsache verschleiern will, daß die Wirksamkeit von Alternativmedizin, zu der auch viele esoterische Verfahren zählen, nach medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien nicht nachweisbar ist.

Eine klarere Fassung des Gesetzesvorschlags wäre also, den Patienten reinen Wein einzuschenken und z.B. zu formulieren

„Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit sowie  auch jede nicht auf medizinsch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere…“

Für uns sind Alternativmedizin und auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Medizin ein unlösbarer Widerspruch. "Alternativmedizin" versteht sich als Alternative zur konventionellen Medizin mit der medizinisch-wissenschaftlich unbelegten Behauptung, wirksam zu sein.

Wir fragen uns auch, wie Ärztehaftpflichtversicherungen in Zukunft mit Haftungsfragen bei Alternativmedizin umgehen werden, wenn der Gesetzgeber diesen Freibrief ausstellt.

Vielleicht haben auch Unterstützer unserer Initiative eine Meinung zu diesem Versuch, ohne großes öffentliches Aufsehen die Scheinmedizin per Gesetz zur ärztlichen Tätigkeit zu machen, ohne das im Gesetzestext unmissverständlich zu formulieren. Die Begutachtungsfrist endet am 9.11.2018

Hier der Link zum Einbringen von Stellungnahmen durch Bürger.

Hier der Link zu den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

Hier der Link zum Ministerialentwurf auf der Parlamentswebsite

Hier der Link zum geplanten Gesetzesentwurf

Hier der Link zu einer Textgegenüberstellung

Hier der Link zum Begleitschreiben unterzeichnet Für die Bundesministerin von Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner