Initiative für
Wissenschaftliche Medizin

Öffentliches Bagatellisieren von meldepflichtigen Erkrankungen bleibt ohne Folgen

Ein Kinderfacharzt behauptet öffentlich im ORF-Fernsehen, dass Krankheiten, gegen die geimpft wird, eigentlich harmlos seien - Folgen hat das keine.

Am 15.4.2017 war im ORF-TV ein Gespräch zwischen den Kinderärzten Dr. Voitl und Dr. Mitter zu sehen. Dr. Voitl versucht, den Impfskeptiker Dr. Mitter davon zu überzeugen, dass Impfungen medizinisch sinnvoll für Kinder sind. Im Laufe des Gesprächs (etwa ab 1:45) behauptet der Kinderarzt Dr. Mitter, dass Krankheiten, gegen die geimpft wird (im Insert des Videos sind Masern, Tetanus und FSME angeführt), harmlos seien.

Wörtlich:

M(itter): Krankheiten, die wir, gegen die hier geimpft wird, sind prinzipiell im Großen und Ganzen ungefährlich, haben ein ganz kleines Risiko für einen bleibenden Schaden.  ergeht (unverständlich) wir haben eine Komplikationsrate von 1 bis 2 %. Meningitis, das der einzige Grund ist, der also sozusagen hier einen Schaden, ist weit unter 1%. Der Großteil davon heilt also aus, das wissen wir.

Die meldepflichtigen und impfpräventablen Krankheiten Masern, FSME und Tetanus hält Dr. Mitter also für harmlos. Auch Tetanus soll also angeblich harmlos sein und "ausheilen".

Wir halten diese Meinung für falsch und unsachlich. Sie entspricht nicht heutigen wissenschaftlichen medizinischen Kenntnissen.

Derartige öffentliche unrichtige Aussagen eines Arztes im ORF-TV, die er wahrscheinlich auch in seiner Praxis gegenüber den Eltern seiner Patientinnen äußert, haben das Potential,  Eltern falsch zu informieren und dazu zu bringen, ihre Kinder nicht impfen zulassen. Dadurch werden sowohl die eigenen Kinder gefährdet als auch die Verbreitung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten gefördert.

Als Arzt ist Dr. Mitter gemäß einer Ärztekammerverordnung (auch hier) verpflichtet, unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen nicht in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

Laut § 178 Strafgesetzbuch ist es strafbar, eine Handlung zu begehen, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Uns ist es unverständlich, dass weder Ärztekammer noch das Gesundheitsministerium energisch gegen derart unsinnige und gefährliche öffentliche Auftritte eines Arztes vorgehen.